Messer

Messer kaufen auf 24SEVEN STORE

Vielseitige Klingen für jede Anwendung

Ob für Outdoor-Abenteuer, Jagd, Survival oder den täglichen Gebrauch – das richtige Messer ist ein unverzichtbares Werkzeug. In unserem Sortiment finden Sie eine breite Auswahl an hochwertigen Messern, die für verschiedene Einsatzzwecke optimiert sind und echte Sammlerstücke sind. Von robusten Bushcraft Messern über präzise Rettungsmesser bis hin zu kunstvollen Film- & Fantasy-Dolche– hier werden Sie fündig.

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Welche Messer gibt es?

Warum Messer können Sie bei uns kaufen?

Unsere Kategorie bietet eine Vielzahl an Messertypen für unterschiedliche Anforderungen:

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Hochwertige Qualität und beste Materialien

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Unsere Messer überzeugen durch scharfe Klingen aus rostfreiem Stahl, ergonomische Griffe und langlebige Verarbeitung. Egal, ob Sie ein zuverlässiges Arbeitsmesser oder ein stilvolles Sammlerstück suchen – bei uns können Sie Ihr Messer online kaufen und sich auf erstklassige Qualität verlassen.

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Messer kaufen bei 24SEVEN STORE – Professionelle Qualität für jeden Einsatz

Bestellen Sie Ihr Messer bequem online und profitieren Sie von unserer großen Auswahl und professionellen Beratung. Ob Taschenmesser, Dolche oder Rettungsmesser – Finden Sie das ideale Modell für Ihre Bedürfnisse und erleben Sie die Kombination aus Tradition, Funktionalität, Schärfe und Innovation.

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FAQ – Alles, was Sie über Messer von 24SEVEN STORE wissen müssen

Die rechtliche Situation spielt beim Kauf eines Messers selbstverständlich eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich sind alle von uns innerhalb Deutschlands verkauften Artikel nach deutschem Waffengesetz erlaubt. Das Kaufen, Verkaufen und Besitzen aller von uns hier vertriebenen Messer ist definitiv legal. Das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 Zentimetern, von Hieb- und Stoßwaffen sowie von einhändig feststellbaren Messern ist jedoch gesetzlich im Waffengesetz geregelt. Der Transport in einem verschlossenen Behältnis wird dabei als erlaubte Form des Führens eingestuft.

1)         Sie dürfen Zweihandmesser mit und ohne Verriegelung sowie Einhandmesser ohne Verriegelung ohne Begrenzung der Klingenlänge führen.

2)         Möchten Sie ein Messer mit feststehender Klinge führen, so darf diese 12 cm nicht überschreiten.

3)         Alle anderen Messer - wie verriegelnde Einhandmesser, Springmesser und Dolche unterliegen einem allgemeinen Führverbot, sofern kein berechtigtes Interesse vorliegt.

4)         Macheten sind Arbeitswerkzeuge und werden wie Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm eingestuft.

5)         Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis dürfen auch in einer Messerverbotszone Messer mit sich führen. Das heißt, Inhaber eines Waffenscheins, eines kleinen Waffenscheins oder einer Waffenbesitzkarte dürfen ohne weiteres berechtigtes Interesse ein Messer bei sich tragen, sofern sie den Personalausweis und Ihr Erlaubnisdokument bei sich tragen.

6)         Wer keine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, darf in Messerverbotszonen nicht verriegelnde Klappmesser ohne Klingenlängenbegrenzung oder sonstige Messer bis 4 cm Klingenlänge mit sich führen.

  • Wurfsterne

  • Butterflymesser

  • Fallmesser

  • Faustmesser (Stoßdolche)

  • Hieb- & Stoßwaffen, die Ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen (z.B. Stockdegen)

  • Springmesser

„Einhändig feststellbare Messer“ sind Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und eine Klingenarretierung aufweisen. Sollte ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a nicht betroffen. Auch ist die Einhandmessereigenschaft dann zu verneinen, wenn ein von den technischen Grundlagen zweihändig aufzuklappendes Messer nur durch eine geschickte Schleuderbewegung mit einer Hand aufgeklappt werde kann, welche typischerweise eine besondere Übung voraussetzt.

 

"Hieb- und Stoßwaffen" sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung der Einsatz als Waffe ist, wie es zum Beispiel bei zweischneidigen Dolchen oder Bajonetten der Fall ist. Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe. So ist zum Beispiel ein Küchenmesser natürlich auch als Waffe einsetzbar, aber die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Einstufung als Gebrauchsgegenstand, weshalb ein Küchenmesser nicht als Waffe eingestuft wird.

 

Für alle diese Gegenstände (feststehende Messer über 12 Zentimetern Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer und Hieb- oder Stoßwaffen) lässt der Gesetzgeber das Führen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu. Dieses berechtigte Interesse definiert sich als Führen "in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck".

Der sogenannte "allgemein anerkannte Zweck" ist dabei nicht näher ausgeführt. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber nicht von einem "behördlich anerkannten" oder "gesetzlich anerkannten" Zweck spricht. Die Formulierung "allgemein anerkannter Zweck" legt nahe, dass hiermit das normale Volksempfinden bzw. der gesunde Menschenverstand gemeint ist, nach denen das Führen zum Beispiel eines Taschenmessers in verschiedenen Situationen üblich und angebracht ist. Das können Freizeitgestaltung, wie Grillen, Picknicken, Gartenpflege und Pilze sammeln sowie die Ausübung von Hobbys wie Segeln, Bergsteigen, Tauchen und Wandern sein. Selbstverteidigung wird vom Gesetzgeber nicht als ein solcher Zweck anerkannt.

 

Da diese Definition sehr weit gefasst und schwammig formuliert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. ein kontrollierender Beamter hier eine andere, restriktivere Auslegung vorbringt. Jedoch hat der Gesetzgeber diesen "allgemein anerkannten Zweck" nun einmal in das Gesetz mit aufgenommen. Daher sind pauschale Feststellungen wie zum Beispiel "Einhandmesser sind generell verboten" oder auch "Das Führen von Einhandmessern ist generell verboten" eindeutig falsch.

 

Wer einer Auseinandersetzung über diese Definition bzw. deren Umfang aus dem Weg gehen möchte, kann soweit technisch möglich die Öffnungshilfe bei einem Einhandmesser entfernen. Wenn sich das fragliche Messer nicht mehr einhändig öffnen lässt, fällt es unseres Erachtens ebenfalls nicht mehr unter die Einschränkung des § 42a. Vielen unserer Messer liegt daher bereits das entsprechende Werkzeug bei, um den Daumenpin zumindest temporär zu entfernen.

 

Als mündiger Bürger können Sie so selbst entscheiden, wie Sie Ihr Messer nutzen möchten. Natürlich hat die Demontage des Daumenknopfes den leicht faden Beigeschmack von vorauseilendem Gehorsam, was der Ungenauigkeit des Gesetzes zu verdanken ist. Das Tragen der fraglichen Messer sollte unter den definierten Umständen nach dem Gesetzestext legal sein.

Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen das Führen von Messern und gefährlichen Gegenständen (z. B. Pfefferspray) verbieten und beschränken. In diesen definierten Waffenverbotszonen können Personen jederzeit angehalten und kontrolliert werden. Der o. g. Ausnahmenkatalog für das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen sollte grundsätzlich auch für die örtlichen Waffenverbotszonen gelten. Bitte beachte, dass die Regelungen und Ausnahmen zum Führen von Messern innerhalb einer Waffenverbotszone regional vom Ausnahmekatalog des § 42 abweichen können. Informiere dich bitte über die ggf. individuellen Ausnahmen oder Erweiterungen in der jeweils örtlich geltenden Waffenverbotszone. Für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis fallen die bisherigen Ausnahmen weg, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen. Weisen Bundesländer bzw. Kommunen Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten sowie Waffen- und Messerverbotszonen an bestimmten Orten aus, sind nun sämtliche Messer verboten. Bisher galt das nur für Messer mit einer feststehenden oder feststellbaren Klinge über vier Zentimetern Länge. In Waffen- und Messerverbotszonen gelten jetzt lediglich für Messer die gleichen Ausnahmen wie bei Veranstaltungen (s. o). Gem. § 42 Abs. 5 Nr. 3 WaffG können nun auch Waffenverbotszonen in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs (Bus, Straßenbahn, S- und U-Bahn) eingerichtet werden. Bitte beachte hierzu die jeweils lokalen Regelungen.

Der Paragraph § 42a WaffG

Innerhalb des Waffengesetzes erläutert der Paragraph § 42a das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen in Deutschland:

Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

  • Verwendung bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen oder Theaterstücken

  • Transport in einem verschlossenen Behältnis

  • Führen bei berechtigtem Interesse (Brauchtumspflege, Berufsausübung, Sport, etc.)

  • sozial anerkannte Zwecke (Wandern, Gartenpflege, usw.)

Mit der aktuellen Fassung des Waffengesetzes vom 31.10.2024 wurden Springmesser als verbotene Gegenstände eingestuft, Deren Besitz ist von nun an strafbar.

 

Rechtsberatung

Wir möchten zudem darauf aufmerksam, dass diese Zusammenfassung lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, kann und soll sie nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen verstehen sich daher ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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